ORDNUNG VON SCHIEDSGERICHT VARNA

I. ALLGEMEINE VERORDNUNGEN
II. KLAGE UND KLAGEERWIDERUNG
III. PAPIERE, MITTEILUNGEN UND ZUSTELLUNG
IV. AUSSCHLAGGEBENDES ORGAN
V. VERHANDLUNG
VI. BEENDIGUNG DES GERICHTSVERFAHRENS
VII. MAHNVERFAHREN
VIII. GEBÜHREN, KOSTEN UND KARTOTHEK

 

 I. ALLGEMEINE VERORDNUNGEN
Schiedsgericht

Art. 1.

(1)

Das Schiedsgericht Varna ist eine Rechtspflege- Institution, unabhängig von der Vereinigung  ohne Gewinnerzielungsabsicht.  Die Organisation vom Schiedsgericht und das Schiedsrichterstatut werden von der Satzung des Schiedsgerichts bestimmt.

 

(2)

Das Schiedsgericht Varna entscheidet bürgerliche und geschäftliche Vermögensstreite, so wie Streite über Ergänzung von Lücken im Vertrag oder seine Anpassung an neuentstandene Umstände zwischen Parteien, natürliche oder juristische Personen, sowohl mit  Wohnort und Sitz in Republik Bulgarien, als auch im Ausland.

Gründe für Kompetenz des Schiedsgerichts

Art. 2.

(1)

Das Schiedsgericht verhandelt Streite gemäß Art. 1, Abs. 2, wenn sie mit Schiedsvereinbarung oder mit einem internationalen Vertrag beauftragt sind.

 

(2)

Die Schiedsvereinbarung soll schriftlich sein.  Die Vereinbarung soll schriftlich sein, auch wenn sie in zwischen den Seiten vertauschten  Briefe, Telegramme und andere schriftliche Kommunikationsmittel oder in Allgemeine Bedingungen, verwiesen durch einen abgeschlossenen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien, steht.

 

(3)

Es wird ebenso davon ausgegangen, dass eine schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt, wenn der Kläger einen Antrag beim Schiedsgericht einreicht, und der Beklagte, schriftlich oder durch einen Antrag, eingetragen im Protokoll aus der Schiedsgerichtssitzung, die Anhörung des  Streitfalls vor dem Schiedsgericht bewilligt.

 

(4)

Es wird gehalten, daß eine schriftliche Schiedsvereinbarung vorhanden ist, auch wenn der Antraggsteller vor dem Schiedsgericht einklagt, und der Antragsgegner in der Erwiderungsfrist die Kompetenz vom Schiedsgericht nicht beanstandet.

 

Anwendbare Verfahrensregeln

Art. 3.

(1)

Die Zustimmung der Parteien den Streit an das Schiedsgericht Varna beufzutragen, bedeutet auch Annahme von dieser Ordnung.

 

(2)

Bezüglich Fragen, die nicht in dieser Ordnung oder vom Gesetz für das internationale geschäftliche Schiedsgericht nicht  geregelt sind, handeln die Schiedsrichter gemäß ihrer vernünftigen Einschätzung, und lassen sich nach der Beschaffenheit dem Schiedsgericht und dem Streitgegenstand leiten.

 

(3)

Für Sachen, sich beruhend auf einer Schiedsvereinbarung, werden diese Ordnungsregeln angewendet, die beim Beginn des Schiedsverfahrens in Kraft sind,  außer wenn die beide Parteien die Anwendung von Regeln verlangen, die in Kraft beim Abschluss  der Schiedsvereinbarung gewesen sind oder in Kraft nach dem Beginn des Schiedsverfahrens getreten sind.

 

(3)

Die Klageschrift kann auch auf elektronischem Weg eingereicht werden,  wobei der Antrag am Datum des Empfangs auf der amtlich angegebenen E-Mail Adresse des Schiedsgerichts als zugestellt gilt.

 

(4)

 Die elektronische Einreichung der Klageschrift hat zu bedeuten, dass der Kläger sich damit einverstanden erklärt, dass sämtliche Unterlagen, Vorladungen und Mitteilungen an ihn auf elektronischem Weg, an seiner Absender - E-Mail Adresse zugestellt werden.

 

(5)

 Nachdem die Klageschrift auf elektronischem Weg versendet wurde, bekommt der Antragsteller per E-Mail einen einzigartigen Zugangsschlüssel für das Schiedsverfahren.  

  
  
II. KLAGE UND KLAGEERWIDERUNG
Klageerhebung

Art. 4.

(1)

Das Schiedsverfahren beginnt mit  Einreichung von Klageschrift beim Schiedsgericht Varna.

 

(2)

Die Klageschrift gilt als eingereicht am Tag wenn sie ins Sekretariat des Schiedsgerichts einläuft, wenn sie mit der Post geschickt ist, - am Tag, der im Stempel des Postamtes am Absendungsort vermerkt ist.

Inhalt von der Klageschrift

Art. 5.

(1)

Die Klageschrift soll enthalten:

 

 

1. die volle Bezeichnung der Parteien;
2. Adresse der Parteien, Telefon, Telefax, elektronische Adresse;
3. Streitwert;
4. Darlegung der Umstände, auf der die Klage beruht;
5. Worin besteht die Klage;
6. Der Name vom Schiedsrichter und sein Vertreter oder Verlangen, daß sie vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts angestellt werden;
7. Verzeichnis der Dokumente, die der Klageschrift beigelegt sind;
8. Unterschrift des Antragsstellers.

 

(2)

In der Klageschrift soll der Antragsstller alle Umstände angeben, so wie seine Forderungen für Sammlung, und die schriftliche Beweise für die Umstände, worauf die Klage beruht, vorlegen.

 

(3)

Der Klageschrift sollen die folgende Dokumente beigelegt sein:

 

 

1. Die Schiedsvereinbarung, wenn die Kompetenz des Schiedsgerischts Varna nicht auf einem Vertrag beruht;
2. Bescheinigungen für den aktiellen Zustand des Antragstellers und des Antragsgegners  - juristische Personen;
3. Dokument für eingezahlte Schiedsgebühr und Depositum für die Kosten;
4. Abschriften von der Klageschrift und von der schriftlichen Beweisen gemäß  der Antragsgegneranzahl.

 

(4)

 Im Falle der Unterzeichnung einer Klageschrift auf elektronischem Weg hat der Antragsteller keine Abschriften von der Klageschrift und von den schriftlichen Beweismittel in Anbetracht der Anzahl der Beklagten beizufügen.  

Streitwert. Bestimmung der Schiedsgebühr

Art. 6.

(1)

Der Streitwert wird so bestimmt:

 

 

1. über Klagen für Geldforderungen – von der Höhe der Anspruchsumme;
2. Über Klagen für Übergabe der Immobilien –von der Steuerschätzung, und wenn eine solche nicht gib, – von dem Marktpreis, und über Klagen für Übergabe der Fahrnis – von ihrem Wert; 
3. Über Klagen für Feststellung der Existenz oder der Transformation von Rechtsverhältnisse  - vom Vertragswert  zur Zeit der Klageerhebung, und für Mietverträge mit unbestimmter Frist  - vom Mietpreis für ein Jahr;
4. Über Klagen für periodische Zahlungen für bestimmte Zeit – von der Summe aller Zahlungen, und für unbestimmte Zeit – von der Summe der Zahlungen für drei Jahre.

 

(2)

Der Streitwert wird vom Antragssteller in der Klageschrift angegeben. Wenn die  Klageschrift über mehrere Klageerhebungen ist, soll der Wert für jede Klage selbstständig angegeben werden.

 

(3)

Bei Einsprucherhebung für Aufrechnung soll der Antragsgegner den Wert seiner Forderung gemäß den Regeln der Paragraphen 1 und 2 angeben.

 

(4)

Wenn der Antragssteller der Streitwert nicht oder inkorrekt den Streitwert bestimmt hat, auch wenn der Wert nicht genau bestimmt werden kann, bestimmt der Vorsitzende vom Schiedsgericht Varna aus eigener Initiative oder auf Verlangen vom Antragssteller den Streitwert, aufgrund der vorliegenden Daten.

 

(5)

Wenn bei der Verhandlung festgestellt wird, daß der Streitwert nicht in Übereinstimmung mit den Regeln der vorigen Artikel bestimmt ist, bestimmt das ausschlaggebende Organ endgültig den Streitwert.

 

(6)

Die obigen Regeln sind auch für die Wertbestimmung  vom Widerspruch für Aufrechnung gültig.

 

(7)

Der Antragssteller zahlt die Schiedsgebühr ein, bestimmt aufgrund der Gesamtsumme vom Wert aller Klageerhebungen, und der Antragsgegner zahlt die Schiedsgebühr ein, bestimmt aufgrund dem Wert von der Widerklageerhebungen  und der Widersprüche für Aufrechnung.

Vorläufige Prüfung der Kompetenz vom Schiedsgericht

Art. 7.

(1)

Wenn der Antragssteller sich nicht auf die Schiedsvereinbarung beruft, hat derselbe das Recht schriftlich zu erklären, daß er die Zustellung einer Abschrift der Klageschrift an dem Antragsgegner verlangt.

 

(2)

In der Hypothese vom Paragraph 1  und wenn der Antragsgegner die Kompetenz vom Schiedsgericht gemäß Art. 2, Paragraph 4 nicht bestreitet, wird an dem Antragssteller eine Mitteilung für die Einzahlung der pflichtmäßigen Schiedsgebühr und dem bestimmten Kostendepositum gesendet .

Fehlerbeseitigung der Klageschrift

Art. 8.

(1)

Wenn die Klageschrift den Anforderungen im Artikel 5, Paragraph 1 nicht entspricht und die Anlagen gemäß Art. 5, Paragraph 3, P. 3 und 4 nicht vorgelegt sind, überläßt das Sekretariat an dem Antragssteller für Fehlerbeseitigung eine siebentagige Frist bei den Inlandssachen und vierzehntagige Frist bei den internationalen Sachen, geltend vom Tag des Mitteilungsempfanges. Bis zur Fehlerbeseitigung bleibt die Sache ohne Bewegung.

 

(2)

Wenn der Antragssteller die Fehler in der Rahmen der angegebenen Frist nicht beseitigt, wird die Klageschrift an dem Antragssteller mit Anordnung vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts zurückgeschickt.

Klageerwiderung

Art. 9.

(1)

Nachdem die Klageschrift empfangen ist und die Schiedsgebühr und das Kostendepositum eingezahlt sind, benachrichtigt das Sekretariatsgericht den Antragsgegner darüber, indem das Sekretariat ihm eine Abschrift von der Klageschrift mit ihrer Anlagen, auch Liste der Schiedsrichter versendet.

 

(2)

Gleichzeitig benachrichtigt das Sekretariat  den Antragsgegner, daß er in einer Frist von vierzehn Tagen seit dem Empfang der Klageschriftkopie die Möglichkeit hat,  eine schriftliche Erwiderung  mit dem volgenden Inhalt einzureichen: Stellungnahme zu der Schiedsgerichtkompetenz, Zulässigkeit und Klageberechtigung, Stellungnahme zu den Umständen, auf denen die Klage beruht, Widersprüche gegen die Klage und die Umstände, auf denen sie beruhen, er kann auch seine Beweise und die konkrete Umstände  angeben, die er beweisen wird, und alle schriftliche Beweise, die er zur Verfügung hat,  vorlegen. Bei Sachen zwischen Parteien mit Sitz und Wohnsitz außerhalb des Landes ist die Erwiderungsfrist 30 Tage.

 

(3)

In derselben Frist soll der Antragsgegner die Namen der von ihm gewählten Schiedsrichter und Vertretungsschiedsrichter mitteilen,  oder ihre Einstellung an dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts überlassen.

 

(4)

Der Antragsgegner kann eine Widerklage oder Widerspruch für Aufrechnung erheben, wenn der Streit bezüglich seiner Forderung in der Kompetenz vom Schiedsgericht liegt. Die Widerklage und der Widerspruch sollen spätestens in der Frist gemäß Art. 9, Paragraph 2 eingeklagt werden, und auf die Widerklage werden die Vorschriften des Artikels 5 angewendet.

 

(5)

 Durch Einreichung der Erwiderung einer Klageschrift, sowie einer Gegenklage oder von Einwendungen zwecks Verrechnung an die amtlich angegebene E-Mail Adresse des Schiedsgerichts, akzeptier der Beklagte, dass sämtliche Unterlagen, Vorladungen und Mitteilungen an ihn auf elektronischem Weg, an die E-Mail Adresse zugestellt werden, von welcher er die Erwiderung auf die Klageschrift abgesendet hat.  

 

(6)

 Nach Versand der Erwiderung auf die Klageschrift bekommt der Beklagte auf elektronischem Weg, per E-Mail einen einzigartigen Zugangsschlüssel zum Schiedsverfahren.

 

(7)

 Die nicht Einreichung einer Antwort hat nicht die Anerkennung des Anspruchs zu bedeuten.

 

(8)

 Unter der Bedingung, dass der Beklagte zu Gunsten des Klägers den in der Klageschrift geforderten Betrag, zusammen mit den Kosten für das Verfahren, bezahlt und einen Kontoauszug für die getätigte Zahlung vorlegt, wird das Verfahren eingestellt.

    III. PAPIERE, MITTEILUNGEN UND ZUSTELLUNG
Vorlegung der Sachedokumente

Art. 10.

(1)

Alle Dokumente sollen in solchen Ausfertigungen vorgelegt werden, daß  es für jede Partei und für das Schiedsgericht eine Ausfertigung gibt. Diese Bedingung findet keine Anwendung bei der Einreichung von Dokumenten auf elektronischem Weg oder auf einen magnetischen Träger.

 

(2)

Die natürliche und juristische Personen, mit Anschrift und Sitz im Ausland, legen die im Paragraph 1 angegebenen Dokumente auf die Sprache vor, auf die der Vertrag abgeschlossen ist, oder auf die Sprache, auf die die Parteien  ihre gegenseitige Korrespondenz  geführt haben, auch übersetzt in Bulgarisch von einem lizensierten Übersetzer.

 

(3)

Natürliche und juristische Personen, mit Anschrift und Sitz im Land, legen ihre Papiere auf Bulgarisch vor,  begleitet mit einer Übersetzung auf die Sprache, auf die sie ihre Korrespondenz mit der anderen Partei  geführt haben, wenn ihr Sitz und Wohnort im Ausland ist.

 

(4)

 Sämtliche Dokumente können auch auf einem magnetischen Träger vorgelegt werden. Sie werden am Datum der Übergabe im Büro des Schiedsgerichts als zugestellt anerkannt.

Absendung und Zustellung der Dokumente

Art. 11.

(1)

Das Gerichtsekretariat sendet der Parteien alle betreffende Papiere, Mitteilungen und Vorladungen an die angegebene Adressen oder an die Adressen ihren  zuständig bevollmächtigten Vertreter.

 

(2)

Die Klageanschrift, die Klageerwiderung, die Schiedssprüche und die Bestimmungen werden persönlich der Parteien oder ihrem Vertreter gegen Untershrift vom Angestellten des Schiedsgerichts zugestellt.

 

(3)

Wenn die Mitteilung nicht persönlich der Partei zugestellt werden kann, wird sie einer anderen Person, die einverstanden mit der Annahme ist, zugestellt.

 

(4)

Andere Person kann jeder Volljährigen von der Familie sein oder der an die Aresse wohnt, oder Arbeiter, Angestellte oder entsprechend Arbeitsgeber an die Adresse ist. Die Person, mit dem die Zustellung ausgeführt ist, unterschreibt den Schein mit Verpflichtung die Vorladung an dem Adressaten zu übergeben. Es ist die Zustellung an Personen verboten, die als Gegenpartei des Empfängers an der Sache teilnimmt.

 

(5)

Mit dem Empfang der Mitteilung von der anderen Person, hält man, daß die Zustellung an dem Adressaten ausgeführt ist.

 

(6)

Der Zusteller bescheinigt mit seiner Unterschrift das Datum und die Zustellungsmethode, auch alle Handlungen in Zusammenhang mit der Zustellung. Der Empfänger bescheinigt auch mit seiner Unterschrift, daß er die Mitteilung erhalten hat. Die Absage die Mitteilung anzunehmen, wird auf dem Schein vermerkt und mit der Unterschrift des Zustellers bescheinigt. Die Absage des Empfängers betrifft die Ordentlichkeit der Zustellung nicht.

 

(7)

Für alle oben erwähnte Dokumente kann der Empfänger auch am Telephon benachrichtigt werden, was schriftlich vom Zusteller bescheinigt wird.

 

(8)

Alle oben genannten Dokumente können durch die Gemeinde oder durch das Bürgermeisteramt am jeweiligen Wohnsitz zugestellt werden oder per Post oder durch einen anderen Kurierdienst per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt werden. Die Vorladungen und die anderen Mitteilungen können auch mit Telegramm, Telex oder Telefax  versendet werden und  man hält sie für zugestellt, wenn Angaben vorhanden sind, daß sie empfangen sind.

 

(9)

In jeder beliebigen Verfahrenslage können die Parteien ihre Zustimmung in Bezug darauf abgeben, dass ihnen sämtliche Schriftstücke, Vorladungen und Mitteilungen auf elektronischem Weg, an einer von ihnen benannten E-Mail Adresse zugestellt werden.  

 

(10)

 Die von den Parteien auf elektronischem Weg verschickten Schriftstücke werden am Tag des Empfanges auf der amtlich angegebenen E-Mail Adresse des Schiedsgerichts als zugestellt anerkannt.

 

(11)

 Das Sekretariat des Gerichts versendet an die Parteien sämtliche Schriftstücke, Mitteilungen und Vorladungen, die einen Bezug auf diese haben, an ihre E-Mail Adresse; sie werden am dritten Tag nach dem Versand als zugestellt anerkannt.

 

(12)

 Die Sachverständigen können an die amtlich veröffentlichte E-Mail Adresse des Schiedsgerichts sämtliche Erklärungen, Schlussfolgerungen und weitere Schriftstücke zuschicken.  

 

 

 

Empfang der Papiere, der Vorladungen und der Mitteilungen

Art. 12.

(1)

Wenn der Empfänger nicht an die von ihm für die Sache angegebene Adresse nicht gefunden ist, keine Person gefunden ist, die einverstanden ist, die Mitteilung zu erhalten, und nach sorgfältiger Ermittlung der Sitz, Wohnort, der übliche Aufenthalt oder die Postadresse des Empfängers nicht gefunden sind, klebt der Zusteller die  Benachrichtigung an der Tür oder am Postkasten am  ihm letztbekannten Sitz, Wohnort, üblichen Aufenthalt, und wenn kein Zugang gesichert ist, an der Eingangstür oder am sichtbaren Bereich um die Tür. Wenn ein Zugang zum Postkasten vorhanden ist, lässt der Zusteller eine  Mitteilung auch im Postkasten.

 

(2)

In der Mitteilung wird vermerkt, daß die Papiere in der Kanzlei des Schiedsgerichts stehen, auch daß sie dort  in der Frist von einer Woche seit dem Ankleben der Mitteilung zu bekommen sind.

 

(3)

In den Fällen von Paragraph 1 und 2, hält  man die Mitteilung als zugestellt mit dem Fristablauf für ihren Empfang von der Kanzlei des Schiedsgerichts.

 

(4)

Wenn der Sitz, der Wohnort, der üblichen Aufenthalt oder die Postadresse des Empfänger  mit der sorgfältigen Ermittlung nicht zu finden sind, die Papiere, Mitteilungen oder die Vorladungen hält  man für erhalten, wenn sie an den ihm letztbekannten Sitz, Wohnort, üblichen Aufenthalt oder Postadresse mit eingeschriebendem Brief oder mit einem anderen Mittel geschickt sind, welches Mittel den Übergabeversuch bescheinigt. Das Dokument hält man für übergeben auch wenn der Empfänger abgesagt hat oder nicht im Postamt um den Empfang aufgetreten ist, wenn das Postamt dies bescheinigt.

 

(5)

Die Fristen für die Prozesshandlungen der Parteien beginnen ihren Ablauf  am Tag, wenn der Adressat die Mitteilung empfangen hat oder ihren Empfang im Sinne Art. 11, Paragraph 6 oder Art. 12 Paragraph 4 abgesagt hat. Wenn den letzten Fristtag am arbeitsfreiem Tag abläuft, läuft die Frist am ersten Arbeitstag ab.

 

(6)

Die Partei, die mehr als ein Monat von der Adresse fehlt, welche für die Sache mitgeteilt ist, oder an welche Adresse einmal ihr  eine Mitteilung zugestellt ist, ist verpflichtet das Gericht über ihre neue Adresse zu informieren. Dieselbe Verpflichtung haben auch der gesetzliche Vertreter, Kurator und Bevollmächtigte der Partei.

 

(7)

Bei Nichausführung der Verpflichtung im Paragraph 6 werden alle Mitteilungen der Sache beigelegt und gelten als zugestellt. Vor diesen  Folgen soll die Partei vom Gericht bei der Zustellung der ersten Mitteilung verwarnt werden.

IV. AUSSCHLAGGEBENDES ORGAN
Bestand vom ausschlaggebenden Organ


Art. 13.

Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet die ihm beauftragte Streite durch ausschlaggebendes Organ, das aus einem Schiedsrichter oder von drei Schiedsrichtern bestehen kann.

Bestand von Schiedsrichter

Art. 14.

(1)

Der Vorsitzende vom Schiedsgericht schlägt der Parteien vor, daß die Sache von einem Schiedsrichter verhandelt und entscheidet wird, der von den beiden Parteien  im Einvernehmen von der Liste der Schiedsrichter bestimmt wird  oder die Parteien überlassen seiner Bestimmung dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Nach derselben Methode wir auch seinem Vertreter bestimmt.

 

(2)

Wenn die Parteien keine Einigung gemäß dem Artikel 14, Paragraph 1 erzielen, besteht das ausschlaggebende Organ aus drei Schiedsrichtern, indem jede von den Parteien einen Schiedsrichter und seinen Vertreter von der Liste der Schiedsrichter  wählt, und der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Vorsitzenden des ausschlaggebenden Organs, auch seinen Vertreter  wählt.

 

(3)

Wenn der Antragssteller mit seiner Klageschrift oder der Antragsgegner mit seiner Erwiderung gemäß der Frist in Art. 9, Paragraph 2 keinen Schiedsrichter benennen, stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen Schiedsrichter von der Liste der Schiedsrichter ein, der den Streit verhandelt.

 

(4)

Wenn die Antragssteller oder die Antragsgegner mehrere sind, müssen sie einvernehmlich einen Schiedsrichter und seinen Vertreter angeben. Wenn keine Einigung zwischen den Antragsstellern und den Antragsgegnern erzielt wird, oder wenn sie keinen von ihnen, in gegenseitigen Einvernehmen gewählten Schiedsrichter und dessen Vertreter angeben, werden der Schiedsrichter und sein Vertreter von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts eingestellt.

 

(5)

Der Beschluss vom Vorsitzenden des Sciedsgerichts gemäß Paragraph 3 und 4 ist endgültig.

Stellvertretung vom Schiedsrichter

Art. 15.

(1)

Wenn der Schiedsrichter den Wahl nicht akzeptiert, stirbt, verhindert ist für mehr als 60 Tage seine Pflichte auszuführen oder nicht ausführt, wird er von dem Schiedsrichter vertretet, der als sein Vertreter angegeben ist. Dasselbe gilt auch wenn der Schiedsrichter plötzlich verhindert ist, an der angesetzten Sitzung teilzunehmen, oder in Bezug auf ihn ein  von den Anlässe im Art. 7 von der Satzung des Schiedsgerichts eintretet. Der Vertreter setzt die Sache bis zum ihren endgültigen Abschluss fort.

 

(2)

Unter den Bedingungen dem vorigen Paragraph wird der Vorsitzende des ausschlaggebenden Organs ordnungsgemäß ersetzt, wie er gewählt ist.  Die Stellvertretung vom Schiedsrichter, nachdem schon einer Vorsitzenden des ausschlaggebenden Organs gewählt ist, führt nicht zu Stellvertretung des Vorsitzenden.

 

(3)

Wenn gegenüber dem Vertreter die Bedingungen von Paragraph 1 eintreten, die Partei, die ihn angegeben hat, wird eingeladen, einen anderen Schiedsrichter und sein Vertreter anzugeben.

Ablehnung von Schiedsrichter

Art. 16.

(1)

Wenn eine Person vorgeschlagen ist, ein Schiedsrichter zu sein, sie soll alle Umstände angeben, die zu begründeten Bedenken bezüglich seiner Grundlosigkeit und Unabhängigkeit führen können, indem er im Gerichtsekretariat persönlich unterschirebene Erklärung vorliegt. Der Schiedsrichter hat diese Verpflichtung auch nach seiner Einstellung.

 

(2)

Jede Partei hat das Recht eine Ablehnung vom Schiedsrichter und vom Vorsitzenden des ausschlaggebenden Organs ausführen, wenn sie an die Grundlosigkeit zweifelt, und besonders, wenn Daten existieren, daß sie persönlich, direkt oder indirekt  an dem Sacheende  interessiert sind.

Ablehnungsprozedur

Art. 17.

(1)

Ablehnung vom Schiedsrichter kann nicht später als 7 Tage ausgeführt werden, nachdem die Partei  über die Gründung des ausschlaggebenden Organes erfahren hat oder nachdem sie über die Umstände erfahren hat, die Anlass zur Ablehnung sind.  

 

(2)

Der Ablehnungsantrag wird  schirftlich an dem Schiedsgericht gemacht, indem die Anlässe dazu angegeben werden.

 

(3)

Wenn der Schiedsrichter nicht abgelehnt wird, eine Meinung über die Ablehnung wird vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ausgesprochen.

 

(4)

Wenn die Ablehnung berücksichtigt wird, wird der neue Schiedsrichter oder der Vorsitzende  des ausschlaggebenden Organes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der vorliegenden Ordnung angegeben oder gewählt.  

Ablehnung von Sachverständigen und Übersetzer


Art. 18.

Über die Umstände, angegeben im Paragraph 2 dem Artikel 16, kann man eine Ablehnung vom Sachverständigen oder vom Übersetzer ausführen. Über  die Ablehnung spricht endgültig das ausschlaggebende Organ aus.

  
V. VERHANDLUNG 
Vorbereitung für die Verhandlung

Art. 19.

(1)

Das ausschlaggebende Organ prüft ob die Sache für Vergandlung vorbereitet ist und trifft  Maßnahmen für die Klärung der Umstände der Sache und ihre Ausfüllung mit Beweisen zwecks ihres schnellen, sparsamen und richtigen Beschluss.  Zu diesem Zweck kann die Sache  in die Vorbereitungsitzung ohne Ladung der Seiten eingebracht werden,  indem sie vom ausschlaggebenden Organ  über die getroffene Maßnahmen  und über die Friste für ihre Ausführung benachtichtigt werden.  

 

(2)

Der Schiedsrichter oder der Vorsitzende des ausschlaggebenen Organs kann bestimmte Veranlassungen für die Sachevorbereitung zu dem Gerichtssekretär geben. Er setzt die Sache an, und beauftragt den Sekretär mit der Ladung der Seiten, der Zeugen, der Sachverständigen und der Übersetzer.

Ort der Durchführung der Gerichtsverhandlung


Art. 20.

Die Gerichtsverhandlungen werden in Stadt Varna durchgeführt, darüber werden die Seiten mit der Vorladung für die Ansetzung der Verhandlung benachrichtigt.

Verhandlungsladung

Art. 21.

(1)

An die Parteien werden die Vorladungen verschickt, wo die Zeit und den Ort, wo die Verhandlung stattfindet, angegeben sind. Die Vorladungen und die Mitteilungen sollen so verschickt werden, daß jede Partei    wenigstens über 7 Tage verfügt, um sich vorzubereiten und an der Sachenverhandlung teilzunehmen. Bei Sachen zwischen Parteien mit Sitz oder Wohnort außerhalb des Landes ist diese Frist wenigstens 14 Tage.

 

(2)

Mit Parteizustimmung kann diese Frist verkürzt werden.

Sprache für die Sachenverhandlung

Art. 22.

Die Sachenverhandlung ist auf Bulgarisch. Wenn eine von den Seiten Bulgarisch nicht beherrscht, stellt das ausschlaggebende Organ einen Dolmetscher an.  Die Vergütung des Übersetzers/Dolmetschers ist auf Kosten dieser Partei, unabhängig vom Ausgang des Falles.

Verhandlung

Art. 23.

(1)

Die Sache wird in einer Sitzung verhandelt, wo die Parteien persönlich oder durch ordentlich bevollmächtigten Vertreter teilnehmen können.

 

(2)

Die Sache wird nichtöffentlich verhandelt. Mit Beschluss des ausschlaggebenden Organes und der Parteizustimmung  können auf der Verhandlung auch andere Personen  anwesend sein, die an der Sache nicht  teilnehmen.

 

(3)

Mit der Parteizustimmung, kann die Sache verhandelt und beschlossen werden, ohne daß sie an der Verhandlung vorgeladen sind, nur aufgrund der von ihr vorgelegten schriftlichen Beweise und schriftlichen Meinungen. Das ausschlaggebende Organ kann aber die Parteien an der Verhandlung laden, wenn es hält, daß die Sache einer zusätzlichen Klärung braucht.

 

(4)

Die Sache wird ohne die Parteiladung verhandelt, wenn der  Antragsgegner  in der Klageerwiderung die Klage anerkennt.

 

(5)

Das Sachenverfahren vor dem Schiedsgericht Varna ist konfidentiell. Materialien über die Sache werden nur der Partei, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Prozessvertreter für die Sache überlassen.

 

(6)

/ In Kraft ab 30.01.2017/ Jede der Parteien hat die Möglichkeit, das Verfahren auch von der Entfernung zu prüfen, inklusive durch die Internetseite des Schiedsgerichts.

 

Art. 23A.

(1)

 Auf Antrag der Parteien können die Sitzungen des Gerichts per Videokonferenz oder mit einer anderen Kommunikationstechnik durchgeführt werden.

 

(2)

 Bei eingereichtem Antrag auf Durchführung einer Fernsitzung informiert die zuständige Behörde die gegnerische Partei und gewährt dieser eine Frist von 7 Tagen zum Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme. Sollte diese dem Antrag zustimmen, legt die zuständige Behörde das Datum und die Uhrzeit für die Durchführung der Fernsitzung fest.

 

(3)

 Fernsitzungen werden mittels einer Videokonferenz-Verbindung auf der Grundlage von Internet Verfahren durchgeführt.

 

(4)

 Das Sekretariat des Schiedsgerichts stellt der zuständigen Behörde die technischen Bedingungen für die Durchführung einer Videokonferenz-Verbindung zur Verfügung.  

 

(5)

 Die Fernsitzung wird eröffnet, nachdem der Vorsitzende der zuständigen Behörde sich davon überzeugt hat, dass eine Video- und Audioverbindung für alle Teilnehmer an der Video-Konferenz vorhanden ist.  

 

(6)

·         Eine vollständige Fernsitzung wird durchgeführt, wenn beide Parteien nicht am Sitz des Schiedsgerichts anwesend sind. Bei der vollständigen Fernsitzung sind die Parteien selbstständig dazu verpflichtet, für sich die technischen Bedingungen für eine Video-Konferenzverbindung zu sichern. Eine teilhafte Fernsitzung wird in den Fällen durchgeführt, wenn eine der Parteien am Sitz des Schiedsgerichts anwesend ist und die gegnerische Partei sich außerhalb des Sitzes befindet. Bei einer teilhaften Fernsitzung sichert das Sekretariat des Schiedsgerichts der anwesenden Partei die technische Möglichkeit an der Videokonferenz-Verbindung teil zu nehmen, wobei die nicht anwesende Partei verpflichtet ist, selbstständig ihre Teilnahme an der Videokonferenz-Verbindung zu gewährleisten.

 

(7)

 Während einer Fernsitzung können die Parteien sämtliche  Verfahrenshandlungen vornehmen, ausgenommen Vorlage von schriftlichen Beweismitteln.   

 

(8)

Sollten die Parteien einen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Staat haben, wird die Fernsitzung auf einer von den Parteien ausgewählten Sprache durchgeführt. 

 

(9)

 Der Sekretär des Schiedsgerichts erstellt ein Protokoll von der durchgeführten Fernsitzung aus, gem. Art.34 der Ordnung für das Schiedsgericht.

Abwesenheit einer Partei

Art. 24.

(1)

Die Abwesenheit einer Partei, welche ordentlich über die Zeit und den Ort der Schiedsverhandlung benachrichtigt wurde, ist kein Grund für die Verschiebung der Verhandlung. Das ist nur dann dann möglich, wenn die Partei und der Bevollmächtigte aufgrund einer Hinderung, welche von der Partei nicht vermieden werden kann, nicht erscheinen können.

 

(2)

Jede Partei  kann verlangen, daß die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt wird.

Einspruch gegen Inkompetenz

Art. 25.

(1)

Das ausschlaggebende Organ äußert sich über die Kompetenz des Schiedsgerichts auch wenn sie wegen Abwesenheit oder Unwirklichkeit der Schiedsverhandlung bestritten wird.

 

(2)

Die Schiedsverhandlung im Vertrag inbegriffen, ist von seinen anderen Vereinbarungen   unabhängig. Die Nichtigkeit des Vertrages bedeutet nicht Unwirklichkeit  der im Vertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung.

 

(3)

Der Einspruch, daß das Schiedsgericht inkompetent ist, soll spätestens mit der Klageerwiderung erhoben werden. Das kann auch von der Partei gemacht werden, die den Schiedsrichter eingestellt hat oder an seiner Einstellung teilgenommen hat.

 

(4)

Das ausschlaggebene Organ äußert sich über den Einspruch gegen Inkompetenz mit einer Bestimmung, bevor es mit der Sachenverhanlung im Wesentlichen beginnt, außer wenn die Streitentscheidung bezüglich der Kompetenz durch die Streitentscheidung  im Wesentlichen der Sache bedingt ist.

 

(5)

Wenn das ausschlaggebende Organ den Einspruch gegen Inkompetenz ablehnt, wird  das Schiedsverfahren durchgeführt, obwohl der Antragsgegner absagt oder sich der Verfahrenteilnahme enthält.

Abkommen

Art. 26.

(1)

Nach der Verhandlungsöffnung schlagt das ausschlaggebende Organ an die Parteien  vor, die Sache mit Abkommen zu beebden. 

 

(2)

Das ausschlaggebende Organ kann einen Vorschlag für Abkommen in jeder Situation der Sache bis zur Beschlussanordnung machen.

 

(3)

Wenn die Parteien ein Abkommen vor dem ausschlaggebenden Organ erzielen, das wird im Verhandlungsprotokoll eingeschrieben  und wird von den Parteien und vom Schiedsrichter oder von den Schiedsrichtern unterschireben.

 

(4)

Die Parteien können verlangen, daß das Abkommen in Schiedsbeschluss bei abgemachten Umständen umgeformt wird.

Klagesicherung

Art. 27.

Wenn die Parteien etwas anderes nichts vereinbarten, kann der Antragssteller vom Schiedsgericht verlangen, daß es  auf den Antragsgegner passende Maßnahmen für die Sicherung den eingeklagten Rechten auferlegt.    Der Antragssteller ist verpflichtet  konkrete Maßnahme oder Maßnahmen angeben, die dritte Personen nicht berühren können. Bei Zulassung der verlangten Maßnahmen, kann das Schiedsgericht eine Sicherung bestimmen, die der Antragssteller vorlegt.

Beweise

Art. 28.

(1)

Jede Partei  soll die Beweise beweisen, auf der sie ihre Klage oder Einsprüche  beruht.

 

(2)

Angesichts der Sacheumstände kann das ausschlaggebende Organ die Fakten als bewiesen annehmen, welche die Partei  Hindernisse bei der Sammlung der von ihm angenommenen Beweise gebildet hat.

 

(3)

Die Partei  kann den schriftlichen Dokumenten in Original oder von ihrer beglaubigten Kopie vorlegen. Das ausschlaggebende Organ hat das Recht Übersetzungen von diesen Beweisen auf einer anderen Sprache zu verlangen, wenn das im Interesse der Sacheverhandlung ist. Die von der einen Partei  vorgelegten Beweise werden an die andere Partei  rechtzeitig zugestellt. Die Parteien  können als Beweisungsmittel auch die vertauschte Korrespondenz von der elektronischen Post  benutzen.

 

(4)

Die Schiedsrichter beurteilen die Beweise nach ihrer Überzeugung.

Beweisesammlung

Art. 29.

(1)

Das ausschlaggebende Organ kann von der Parteien  verlangen, daß sie auch andere Beweise vorlegen, Sachverständige einstellen oder von Organisationen oder natürlichen Personen Bescheinigungen oder andere Dokumente, die sie besitzen,  verlangen, wenn das nötig ist, damit die Sachenwahrheit  aufklärt. Für die amtlich gesammelten Beweise weden die Parteien  rechtzeitig  benachrichtigt und sie bekommen eine passende Frist, damit sie eine Stellungnahme äußern und die Gegenbeweise  vorlegen.

 

(2)

Das ausschlaggebende Organ kann an die Parteien anordnen, an die Sachverständigen die nötigen Angaben vorzulegen oder daß die Parteien  einen Zugang für Prüfung von Dokumenten,  Waren oder Gegenständen sichern, wenn das nötog ist, damit die Schlussfolgerung erstellt wird.  Das ausschlaggebende Organ kann auf Verlangen von jeder Partei  oder auf eigene Initiative den Sachverständigen verpflichten, daß er nach der Vorlegung seiner Schlussfolgerung, an einer Verhandlung teilnimmt, damit er Erklärungen gibt. Auf Verlangen von den Parteien kann das ausschlaggebende Organ auch andere Sachverständigen anstellen, damit sie Schlussfolgerung über die Streitfrage geben. Die beteiligte Partei soll ordnungsgemäß alle Beweise vorlegen und beilegen,  worauf die Schlussfolgerungen von den Sachverständigen beruhen, außer wenn die beiden Parteien umgekehrt einverstanden sind.

 

(3)

Die Zeugen werden vernommen, wenn sie von der Partei geführt sind, die sie angegeben hat und die Partei geklärt hat, welche Umstände sie feststellen werden.

 

(4)

Das ausschlaggebende Organ kann eine Endfrist für Angabe und Vorlage von Beweisen bestimmen. Die Frist kann verlängert oder wiederhergestellt werden, wenn triftige Gründe vorhanden sind, die die Partei beweisen soll.

Unterstützung vom Staatsgericht

Art. 30.

Das ausschlaggebende Organ oder die beteiligte Partei, mit seiner Zustimmung, kann vom zuständigen Gericht im Land oder im Ausland die Sammlung von einigen Beweisen verlangen, die für die Sache nötig sind.

Klageänderung

Art. 31.

(1)

Während des Schiedsverfahrens kann jede Partei ihre Klage oder ihren Einspruch verändern oder ergänzen, außer wenn was anderes vereinbart ist. Das Schiedsgericht kann die verlangte Veränderung nicht zulassen, wenn es hält, daß dies besondere Schwierigkeiten an der anderen Partei verursacht. Diese Regeln werden auch auf die Veränderung der Widerklage angewandt.

 

(2)

Wenn die Pertei stirbt oder die juristische Person nicht mehr exisitiert, setzt das Sacheverfahren im Gesicht des Rechtsnachfolgers fort, wenn ein solcher gibt.

 

(3)

Die Klageveränderung durch Ersatz einer von den Parteien mit einer anderen Person ist zulässig, mit Zustimmung der beiden Parteien und der Person, die als Partei der Sache antritt.

Beteiligung von dritten Personen

Art. 32.

Der Antritt und die Abwerbung von einer dritten Person ist zulässig nur mit Zustimmung der Parteien, und bei Abwerbung  - auch mit der Zustimmung der Person, die abgeworben wird.  Dasselbe gilt auch  bei Widerklageerhebung gegen die abgeworbene Person.  Das Verlangen für Antritt und Abwerbung, auch die Widerklageerhebung gegen die abgeworbene Person soll bis zum Fristablauf für Klageerwiderung ausgeführt werden. Die Zustimmung soll schriflich sein.

Sacheverschiebung und Stillstand des Verfahrens

Art. 33.

(1)

Es gibt Stillstand des Verfahrens: 
а/ nach allgemeinem Verlangen der Parteien;
б/ wenn in einem Gericht oder einem anderen Schiedsgericht  eine Sachenverhandlung gibt, welcher  Beschluss eine Bedeutung für die richtige Streitentscheidung hat ;
в/ nach ausdrücklicher Anforderung des Gesetzes.

 

(2)

Die eingestellte Sache wird nach Verlangen der Parteien oder amtlich beim Ausfall des Stillstandsgrunds  erneuert. In den Fällen von Buchstabe  “а” wird die Sache eingestellt, wenn in einer Frist von sechs Monaten seit dem Stillstand keine von der Parteien die Erneuerung verlangt hat.

Protokoll

Art. 34.

(1)

Für die Schiedsverhandlung wird ein Protokoll vom Sekretär aufgenommen, der vom Vorgesetzten des Schiedsgerichts angestellt ist.  Das Protokoll wird vom Schiedsrichter oder vom Vorgesetzten des Bestands, auch vom Sekretär unterschrieben.

 

(2)

Auf Verlangen von der Pertei in einer dreitagigen Frist seit der Verhandlung, mit Bestimmung des ausschlaggebenden Organes, kann das Protokoll verändert oder ergänzt werden, wenn  im Protokoll Fehler oder Lücke sind.

 

(3)

Auf Verlangen der Parteien, bekommen dieselbe  vom Sekretariat des Schiedsgerichts beglaubigte Abschrifte des Protokolls.

Anwendbares Gesetz

Art. 35.

(1)

Das ausschlaggebende Organ wendet das von den Parteien gewählten Gesetz an. Wenn sie nichts vereinbart haben, wird die Gesetzauswahl des materiellen Rechts betroffen, aber betrifft nicht die Konfliktnormen.

 

(2)

Wenn die Gesetzauswahl unzulässig ist oder die Parteien kein anwendbares Gesetz gewählt haben, verwendet das ausschlaggebende Organ das Gesetz, das von den Konfliktnormen angegeben ist, die das Organ für anwendbar hält. Wenn die Parteien mit Sitz oder Wohnort in einem Staat sind, zeigen die Konfliktnormen das anwendbare Gesetz. Wenn die Streitbeziehung von einer internationalen Konvention geregelt wird, wird diese verwendet.

 

(3)

Bei allen Fällen verwendet das ausschlaggebende Organ die Vertragsbedingungen und berücksichtigt die Handelssitten.

  
  
VI. BEENDIGUNG DES GERICHTSVERFAHRENS
Beschluss

Art. 36.

(1)

Das Schiedsverfahren beendet mit Anordnung vom Beschluss, wenn keine Hindernisse vorhanden sind, daß die Sache im Wesentlichen geklärt wird.

 

(2)

Der Beschluss wird angeordnet, nicht nur bei Klageanerkennung, sondern auch bei Klageabsage. Wenn die Umstände der Sache erfordern, kann einen Vor-, oder Teilbeschluss angeordnet werden.

 

(3)

Der Beschluss, der bei den Bedingungen von Art. 26, Paragraph 4 dem erzielten Abkommen zwischen den Parteien entspricht, hat er die Kraft vom üblichen Beschluss.

Beschlussanordnung

Art. 37.

(1)

Nachdem das ausschlaggebende Organ hält, daß alle Umstände, verbunden mit dem Streit genung geklärt sind, verkündet es den Streit für beendet und beginnt mit der Beschlussanordnung.

 

(2)

Der Beschluss wird bei einer vertraulichen Sitzung getroffen, mit Mehrheit von den Mitgliedern des ausschlaggebenden Organs. Der Vorgesetzte gibt seine Stimme zuletzt.  Wenn keine Mehrheit gebildet ist, wird der Beschluss vom Vorgesetzten angeordnet.

 

(3)

Der Beschluss soll motiviert sein, außer wenn er von den Parteien verabredeten Abkommen darstellt.

 

(4)

Der Beschluss wird vom Berichterstatter erstellt und wird vom Vorgesetzten und von dern Mitgliedern des ausschlaggebenden Organs unterschrieben. Wenn ein  von den Schiedsrichter die Unterschzeichnung vom Schiedsbeschluss nicht kann oder absagt, bescheinigt dies der Vorgesetzte des ausschlaggebenden Organs mit seinem Unterschrift auf dem Beschuss, mit  Angabe von den Gründen.

 

(5)

Der Schiedsrichter, der eine besondere Meinung hat, ist verpflichtet, den Beschluss unverzüglich zu unterschreiben, indem er seine Position mit den Initialen "о.м."- besondere Meinung bezeichnet.  In siebentagiger Frist seit der Unterzeichnung ist der Schiedsrichter verpflichtet schriftlich seine besondere Meinung vorzulegen, die dem Beschluss beigelegt wird. Nach dem Ablauf von dieser Frist hält man, daß der Schiedsrichter seine besondere Meinung abgesagt hat, in diesem Fall wird dieser Fristablauf von dem Vorgesetzten des ausschlaggebenden Organs bescheinigt.

 

(6)

Wenn die Sache von einem Schiedsrichter beschlossen wird, wird der Beschluss von ihm ausgefertigt und unterzeichnet.

 

(7)

Wenn bis Fristablauf für Vorlage der schriftlichen Sachenmeinungen, welche Frist vom ausschlaggebenden Organ an die Parteien gegeben ist, festgestellt wird, daß das Recht einer von den Parteien auf Gehör verstoßen ist, und sie wegen Gründen, die nicht von ihr abhängig sind, nicht auftreten konnte, und das Schiedsgericht über diese Unmöglichkeit nicht benachrichtigt konnte, daß die Sache zusätzliche Beweise oder Umständenklärung benötigt,  die eine Bedeutung für den richtigen Beschuss haben, erneuert das ausschlaggebende Organ die Verhandlung der Sache.

Inhalt vom Beschluss

Art. 38.

Der Beschluss soll das folgende enthalten:

 

1. Bezeichnung vom Schiedsgericht;
2.Datum und Ort vom Beschlussanordnen;
3. Die Namen von den Schiedsrichtern;
4. Bezeichnung der Seiten und der anderen Personen, die an der Sache teilnehmen;
5. Streitgegenstand und kurze Darlegung der Umständen der Sache;
6. Urteilsformel;
7. Beschlussmotive;
8. Unterschrifte von den Schiedsrichtern.

Beschlusseintragung

Art. 39.

(1)

Nach der Beschlussunterzeichnung gemäß Art 37 wird er im Sekretariat vom Vorgesetzten des ausschlaggebenden Organs vorgelegt, entsprechend vom Einzelschiedsricher und wird im Beschlüssebuch des Schiedsgerichts  in seinem Anwesendheit eingetragen, danach hält man den Beschluss als angeordnet und ist unwiderruflich. Das Beschlüssebuch steht zur Verfügung für die Parteien und ihren Vertretern.

 

(2)

Der Beschluss wird in einer Frist von 30 Tagen seit der letzten Verhandlung eingetragen, in den Fällen von Art. 37, Paragraph 5 – bei Vorlage der besonderen Meinung, entsprechend Bescheinigung über das Fehlen von einer solchen Meinung vom Vorgesetzten des ausschlaggebenden Organes nach  Ablauf der siebentagigen Frist von demselben Paragraph.

 

(3)

Der Vorgesetzte des Schiedsgerichts kann bei Bedarf die Frist dem vorigen Paragraph verlängern.

 

(4)

Das Schiedsgericht ist endgültig und beendet den Streit.

Abschrift des Beschlusses

Art. 40.

(1)

 Eine Abschrift der Entscheidung wird an die Parteien ausgehändigt, wobei diese darüber informiert werden, dass sie diese freiwillig in einer Frist von 7 Tagen, ab dem Datum der Zustellung, umsetzen können..

 

(2)

Für die Partei von der Sache mir Sitz im Ausland wird auf ihre Rechnung Übersetzung des Beschlusses verschickt, wenn sie das verlangt.

 

(3)

Die Abschriften und die Übersetzungen werden vom Vorgesetzten des Gerichts mit seinem Unterschrift und dem Stempel des Schiedsgerichts  beglaubigt.

 

(4)

Wenn die Übersetzungsanfertigung verzögert, benachrichtigt  der Gerichtssekretär an die ausländische Sachenpartei über den Beschlussauszug.

 

(5)

Abschrifte dem Beschluss werden der Parteien zugestellt, nachdem die Schiedskosten ganz am Schiedsgericht bezahlt sind.

Korrekturen und Deutung des Beschlusses

Art. 41.

(1)

Das ausschlaggebende Organ, auf Verlangen jeder der Parteien oder auf eigene Weise, kann den Beschluss bezüglich der Berechnung, der Abfassung oder bezüglich einem anderen  offensichtlichen Fehler, der das ausschlaggebende Organ gemacht hat,  korrigieren. Das Verlangen soll in einer siebentagigen Frist seit dem Empfang der Mitteilung, daß der Beschluss erstellt ist, ausgefertigt werden.

 

(2)

Jede von den Parteien kann vom ausschlaggebenen Organ Deutung des Beschlusses verlangen. Die Deutung kann nicht verlangt werden, nachdem der Beschluss ausgeführt ist.

 

(3)

Das ausschlaggebende Organ hört die Korrektur und die Deutung von den Parteien an oder gibt ihr die Möglichkeit in einer von ihm bestimmtern Frist  die schriftlichen Stellungnahmen  vorzulegen. Es äußert sich über die Korrektur und die Deutung in einer 30-tagigen Frist nach dem Verlangen.  Der Beschluss über diese Fragen wird beim Befolgen von Art. 37 und 39 von dieser Vorschrift  angeordnet.

 

(4)

Die Korrektur des Beschlusses im Teil bezüglich der Schiedskosten ist mit Bestimmung, bei Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 1 und  3.

 

(5)

Die Korrektur und  die Deutung werden ein Teil des Beschlusses sein.

Zusätzlicher Beschluss

Art. 42.

Die Partei kann verlangen, daß der Beschluss ergänzt wird, wenn das ausschlaggebende Organ sich nicht über ihre ganze Klage geäußert hat. Der Antrag dafür, mit Abschrift für die Gegenpartei, kann in einer 14-tagigen Frist nach dem Mitteilungsempfang, daß der Beschluss ausgeferigt ist,  erhoben werden.  Wenn das Verlangen begründet ist, ordnet das ausschlaggebende Organ einen zusätzlichen Beschuss beim Befolgen der Verordnung des Artikels 41, Paragraph 3.

Ausführung des Beschlusses

Art. 43.

(1)

Der Schiedsbeschluss ist endgültig und obligatorisch für die Parteien.

 

(2)

Sollte die verpflichtete Partei in der siebentägigen Frist den Beschluss freiwillig umsetzen und Beweismittel dafür liefern, stellt das Schiedsgericht für die gegnerische Partei eine beglaubigte Abschrift vom Beschluss aus, sowie eine Bescheinigung über das Inkrafttreten des Beschlusses, mit der Bemerkung, dass er freiwillig befolgt worden ist.

Beendigung des Verfahrens mit Bestimmung

Artл. 44.

(1)

Wenn man für die Sache keinen Besschluss anordnen kann, wird das Schiedsverfahren mit Bestimmung eingestellt, dafür werden die Regeln des Artikels 37, Paragraph 5 und des Artikels 39 angewendet.

 

(2)

Bestimmung für Einstellung des Verfahrens wird angeordnet:

 

 

1. wenn der Antragssteller die Klage rüchnimmt, außer wenn der Antragsgegner wirdespricht und das Schiedsgericht feststellt, daß der Antragsgegner eine gesetzliche Interesse an der Beschlussverordnung hat;
2. Bei Abkommen zwischen Parteien, gemäß Art. 26, Paragraph 3 von dieser Ordnung, auch im Fall des Artikels 33, Paragraph 2; 
3. Beim Fehlen von Voraussetzungen, die für Verhandlung und für den Sachenbeschluss im Wesentlichen nötig sind, auch wenn wegen Untätigkeit des Antragsstellers der ohne Entwicklung gelassene Antrag nicht in den Rahmen der vom Vorsitzenden bestimmten Frist, entsprechen vom ausschlaggebenden Organ vorgelegt wird.

 

(3)

Wenn das ausschlaggebende Organ noch nicht gemäß der festgestellten Ordnung gebildet ist, wird die Bestimmung für Einstellung des Schiedsverfahrens vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts verordnet.

Aufbewahrung von den Sachen und Beschlüssen

Art. 45.

/In Kraft ab 30.01.2017/ Das Schiedsgericht fertigt Aufzeichnungen über die abgeschlossenen Verfahren an, welche für die Dauer von 10 Jahren ab Beendigung des Verfahrens aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden nur Entscheidungen, die Motivationen dazu, sowie die abgeschlossenen Vereinbarungen aufbewahrt

  
VIII. MAHNVERFAHREN.

Art. 46.

Bei Streitwert bis  25 000 /fünfundzwanzigtausend/ Lewa wird Mahnverfahren für Verhandlung der Schiedssache gemäß des vorliegenden Kapitels angewendet.

 

 

 

Konstituieren des ausschlaggebenden Organs, Vertretung und Ablehnung vom Schiedsrichter beim Mahnverfahren

Art. 47.

Das auschlaggebende Organ besteht von einem Schiedsrichter und einem stellvertretenden Schiedsrichter.

 

Art. 48.

Der Schiedsrichter und der stellvertretende Schiedsrichter werden vom Vorgesetzten des Schiedsgerichts in einer Frist von sieben Tagen nach Einlauf der ordentlichen Klageschrifts gewählt.

 

 

Art. 49.

(1)

Die Stellvertretung vom Schiedsrichter wird gemäß den Bedingungen und gemäß der Ordnung im Artikel 16 von der Ordnung des Schiedsgerichts Varna ausgeführt, wenn die Frist, wann der Schiedsrichter verhindert ist oder keine Möglichkeit hat, seine Pflichte auszuführen, mehr als 15 Tagen ist.

 

(2)

Im Falle von Stellvertretung einem Schiedsrichter, stellt der Vorgesetzte des Schiedsgerichts Varna einen neuen stellvertretenden Schiedsrichter ein.

 

Art. 50.

(1)

Ablehnung vom Schiedsrichter auf Grund des Artikels 17, Paragraph 2 von der Ordnung des Schiedsgerichts Varna, kann von der Partei in einer Frist von sieben Tagen nach Erfahren des Auswahls oder der Einstellung vom Schiedsgrichter und vom stellvertretenden Schiedsrichter ausgeführt werden, oder wenn sie die Umstände  ermittelt hat, die Anlass für Ablehnung sind.

 

(2)

Wenn das schriftliche Verlangen für Ablehnung nicht bei der Verhandlung ist, soll es unverzüglich an dem Schiedsricher geschickt werden (entsprechend an dem stellvertretenden Schiedsrichter)  und an die Gegenpertei, die verpflichtet ist in einer dreitagigen Frist ihre Stellungnahme darüber zu äußern.

 

(3)

Wenn in der Frist von dem vorigen Paragraph der Schiedsrichter (der stellvertretende Schiedsrichter) nicht abgelehnt wird, hat die Partei, die das Ablehnungsverlangen gemacht hat, das Recht auf Art. 16 vom ЗМТА (Gesetz für das internationale Handelsschiedsgericht).

Klage und Klageerwiderung

Art. 51.

(1)

Die Klageschrift soll den Anforderungen vom Art. 5 der Ordnung des Schiedsgerichts entsprechen, ausgenommen Art. 5, Paragraph 1, P. 6. Der Antragssteller ist verpflichtet alle Umstände aufzubrauchen, auf denen die Klage beruht, auch alle Beweise angeben, und die schriftliche Beweise vorlegen, die er hat.

 

(2)

Der Klageschrift beigelegte Bevollmächtigungen benennt man Adresse, Telefon, Bankkonto, auch die Adresse vor elektronischen Post des Bevollmächtigten.

 

(3)

Der Klageanschrift wird ein Dokument für eingezahlte Schiedsgebühr für Mahnverfahren  und für minimales Kostendepositum  beigelegt , aussgenommen der Fällen des Art. 7, Paragraph  1.

 

Art. 52.

(1)

Es ist zugelassen, daß einige Klagen gegen den Antragsgegner eingeklagt werden, nur wenn sie sich auf einem Anlass beruhen, auch wenn die Konventionalstrafe oder Zinsen zum entsprechenden Tilgungsbetrag sind. Unabhängig davon ist die Klageerhebung auch für Einstellung, Ankündigung für eingestellten, vernichteten Vertrag und Ankündigung für Nichtigung des Vertrages  zulässig, von denen die mit der Klage erklärten Rechte oder Rechtsverhältnisse folgen.

 

(2)

Es ist Klagenhäufung gegen mehr als einen Antragsgegner nicht zulässig, außer in den Fällen bei Solidarhaftung.

 

 

Art. 53.

 

 

Es ist zulässig, daß entweder der Anlass, oder die Klagehöhe bei Einhaltung der Beschränkungen des Artikels 31 verändert werden. Eine Vergrößerung der Klage ist zulässig nur wenn keine neuen Beweise gesammelt werden sollen, was die Verhandlung verzögert wird.

 

Art. 54.

(1)

 In einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Klageschrift und der jeweiligen Anlagen kann der Beklagte den in der Klageschrift geforderten Betrag bezahlen, eine Antwort auf die Klageschrift einreichen, welche eine Stellungnahme gem. Zuständigkeit des Schiedsgerichts, der Zulässigkeit und Legitimität der Klage, eine Stellungnahme zu den Umständen, auf die sich dieser begründet, beinhalten muss; der Beklagte hat ebenso Beweismittel über die er verfügt  und die konkreten Umstände, die er damit unter Beweis stellen wird, zu benennen, und sämtliche schriftliche Beweismittel vorzulegen. Die Frist in Bezug auf diesen Artikel kann von einem für das Verfahren zuständigen Richter, aufgrund von besonderen, nicht vorgesehenen Umständen verlängert werden.

 

(2)

 Unter der Bedingung, dass der Beklagte zu Gunsten des Klägers den in der Klageschrift geforderten Betrag, zusammen mit den Verfahrenskosten bezahlen sollte und dafür einen Zahlungsbeleg von der Bank vorlegt, wird das Verfahren eingestellt.

 

Art. 55.

(1)

In der Erwiderungsfrist und bei Einhaltung der Beschrenkungen im Artikel 31 kann der Antragsgegner eine Widerklage oder Aufrechnungseinspruch erheben, nur wenn in derselben Frist alle zugeordnete schriftliche Beweise vorgelegt werden und die pflichtmäßige Schiedsgebühren und Verhandlungsdepositum eingezahlt sind. Anderenfalls werden die erhobene Klage oder der Aufrechnungseinspruch nicht verhandelt.

 

(2)

Der Aufrechnungseinspruch kann auch später erhoben werden, wenn für seine Beweisung die Sammlung von neuen Beweisen nicht erforlich ist,  und im Moment seiner  Erhebung die pflichtmäßigen Schiedsgebühren und Kostendepositum eingezahlt sind.

 

Art. 56.

(1)

Nachdem die Klageschrift erhoben ist, entsprechend nachdem die Erwiderung dafür eingereicht ist, können die Parteien Fakten erklären und Beweise vorlegen, nur für Anfechtung der rechtzeitig erklärten Behauptungen der Gegenpartei. Außer diesen Fällen können die Parteien neue Fakten erklären und neue Beweise angeben und vorlegen, nur wenn sie das in den vorgesehenen Fristen nicht  ausgeführt konnten, wegen Gründen wofür sie nicht verantwortlich sind.

 

(2)

Die Regeln des vorigen Paragraphs werden entprechend  bezüglich der Widerklage und des Aufrechnungseinwurf  angewendet.

 

 

Art. 57.

 

 

Jede Partei kann, mit Erhebung von einer Klage oder einer Widerklage,  die Ausführung von einem Gutachten verlangen, darüber  wird die andere Partei benachtichtigt, indem sie eine Frist von 3 Tagen hat, damit sie zusätliche Fragen dem Gutachten stellt.

Sacheverhandlung

Art. 58.

(1)

Nachdem die Frist  für  Klageerwiderung, entsprechend die Frist für Erwiderung der Widerklage, abgelaufen ist , indem man die Äußerungen der Parteien, ihre Forderungen und die vorgelegten Beweisen, berücksichtigt, bestimmt das ausschlaggebende Organ mit Bestimmung an einer Vorbereitungsverhandlung die Ordnung, die Art und die Friste für die Sacheverhandlung.

 

(2)

Das ausschlaggebende Organ beginnt mit dem Beschluss an einer vertraulichen Verhandlung aufgrund der vorgelegten Beweise und wenn es beurteilt kann es an die Parteien eine Frist für schriftliche Stellungnahme und Repliken überlassen.

 

(3)

Wenn das ausschlaggebende Organ verordnet, daß die Sache an einer offenen Verhandlung stattfindet, setzt sie das ausschlaggebende Organ nicht später als 15 Tage seit der Bestimmungsverordnung an.  Die Parteien werden mindestens 5 Tage vor der angesetzten Verhandlung vorgeladen.

 

(4)

Mit seiner  Bestimmung kann das ausschlaggebende Organ für Vernehmung  Zeugen zulassen, auch einen neuen Sachverständigen einstellen. Die Abwesenheit  an dem bestimmten Datum von einem  zugelassenen Zeugen für Vernehmung ist kein Hindernis für Beschlussverordnung.

 

(5)

Nachdem der Streit von der faktischen und rechtlichen Seite geklärt ist, überlässt das ausschlaggebende Organ jeder Partei eine Frist für schriftliche Stellungnahme und Replik, die nicht länger als drei Tagen sein darf, entsprechend fünf Tagen, danach beginnt das ausschlaggebende Organ mit Beschlussverordnung.

Einstellung des Verfahrens

Art. 59.

(1)

Das ausschlaggebende Organ verordnet den Beschluss über die Sache in einer Frist von 10 Tagen nach dem Fristablauf für schriftliche Meinungen und Repliken.

 

(2)

In der Frist des vorigen Paragraphs verordnet das ausschlaggebende Organ eine Bestimmung, mit der es die Sache einstellt, wenn das Organ hält, daß keine Voraussetzungen für Beschlussaussprache über  die Hauprsache vorhanden sind.

 

(3)

Bei der Erreichung von Abkommen, welches Abkommen die Parteien  in einem Schiedsbeschluss bei vereinbarten Bedingungen transformieren wollen, verordnet das ausschlaggebende Organ einen Beschluss in der Frist von 5 Tagen nach Vorlage der Forderung dafür und dem Abkommen.

  

 

 

 

 

 

 

 

VII. GEBÜHREN, KOSTEN, KARTOTHEK 
Schiedsgebühren und Kosten

Art. 60.

(1)

Die Berechnung und die Verteilung der Schiedsgebühren und die Kostendeckung des Schiedsgerichts ist in Übereinstimmung mit den Tarifen der Schiedsgebühren und Kosten und der Tarifen für Vergütungen der Schiedsrichter, die ein untrennbarer Teil von der vorliegenden Ordnung sind.

 

(2)

Der Gerichtsvorsitzende oder das ausschlaggebende Organ verpflichten die Partei, die die Sammlung von Beweisen verlangt, ein Kostendepositum für die Sammlung der verlangten Beweise einzuzahlen.

 

(3)

Handlungen, die kein eingezahltes Depositum haben, werden nicht ausgeführt.

 

(4)

Das ausschlaggebende Organ bestimmt die Vergütungen der Übersetzer, dem Sekretät und der Sachverständigen, auch ihre Tagegeld, wenn Dienstreisen erforderlich sind.

Kartothek

Art. 61.

(1)

Die Rerichtssekretäre, nach Hinweise vom Vorgesetzten des Gerichts, führen eine Kartothek über die Beschlüsse, wo Auszüge von den Motiven der Beschlüsse  eingeschrieben werden, die eine grundsätzliche Bedeutung haben.

 

(2)

Die Akten stehen den Rechtsuchenden und ihren Anwälten zur Verfügung. Davon können Abschriften gegen die Leistung einer Gebühr ausgestellt werden. Die Abschriften werden nach Einreichung eines Antrags an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ausgestellt.

 

(3)

Die Gerichtsverfahren sind nur für die jeweiligen Teilnehmer am Verfahren verfügbar. Davon können Abschriften gegen die Leistung einer Gebühr erstellt werden. Nach Einreichung eines Antrags beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts wird der Zugang gewährt und die Abschriften ausgestellt.

 

(4)

Der Vorsitzende des Gerichts kann darüber entscheiden, dass die Stellungnahmen des Schiedsgerichts in der periodischen Presse oder in separaten Sammlungen veröffentlicht werden.  Die Veröffentlichungen können nicht die Namen der Parteien enthalten, sowie solche Daten, die ihre Interessen beeinträchtigen könnten. Der Vorsitzende des Gerichts kann ebenso die Veröffentlichung solcher Angaben ausschließen, deren Bekanntgabe er als fehl am Platze bewertet.

   ZUSATZBESTIMMUNGEN

 § 1. Die Veränderungen, mit Beschluss des Protokolls № 3 vom 02.07.2012 angenommen, treten in Kraft  vom 02.07.2012 und werden in Bezug auf die nach diesem Datum eingetragene Klageschriften im Schiedsgericht Varna angewendet.

§ 2. Für die vor  02.07.2012 eingetragene Klageschrifte im Schiedsgericht Varna werden die Verordnungen der bis diesem Moment geltenden Ordnung des Schiedsgerichts Varna angewendet.

§ 3. Alle Legislativbefugnisse des Vorsitzenden des Schiedsgerichts gem. der gegenwärtigen Ordnung werden von seinem Stellvertreter, bei ausdrücklicher Beauftragung seitens des Vorsitzenden der  Assoziation „Rechtshilfe und Mediation” umgesetzt.

 

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Diese Ordnung wurde von der Gründungsversammlung der gemeinnützigen Assoziation "АС -ВТ" laut Protokoll Nr.1 vom 13.03.2009 verabschiedet und tritt am 13.03.2009 in Kraft, geändert mit Beschluss der Generalversammlung der gemeinnützigen Assoziation "АС -ВТ" laut Protokoll Nr.2 vom 20.12.2010, in Kraft ab 01.01.2011, geändert mit Beschluss der Generalversammlung der gemeinnützigen Assoziation “Rechtshilfe und Mediation”, Protokoll Nr.3 vom 02.07.2012, in Kraft ab 02.07.2012, geändert mit Beschluss der Generalversammlung der gemeinnützigen Assoziation “Rechtshilfe und Mediation”vom 30.01.2017, in Kraft ab 30.01.2017.

 

 

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